SATZUNG DES VEREINS WELCOME WERKSTATT E.V.
Präambel
Die Welcome Werkstatt bietet einen Raum, an dem alle Menschen zusammenkommen und gemeinsam kreativ werden können. Wir wollen hierfür den Ort, die Werkzeuge und das Wissen zur Verfügung stellen, damit sich Kreativität entfalten kann und Ideen in die Tat umgesetzt werden können. Handwerkliche Fertigkeiten werden dabei ausgebildet und weitergegeben.
Durch den gemeinsamen Austausch von Ideen entstehen hier Lösungen, die unsere Gesellschaft positiv beeinflussen können. Beim gemeinsamen Arbeiten entsteht über alle Unterschiede hinweg Toleranz.
Als Stadtteilwerkstatt sind wir lokal verwurzelt und vernetzen uns über die eigene Nachbarschaft hinaus.
Wir orientieren uns in unserem Handeln an den Zielen für nachhaltige Entwicklung der UN.
§ 1 NAME, SITZ, RECHTSFÄHIGKEIT, GESCHÄFTSJAHR
- Der Verein führt den Namen „Welcome Werkstatt“.
- Sitz des Vereins ist Hamburg.
- Der Verein Welcome Werkstatt ist in dem Vereinsregister des zuständigen Amtsgerichtes eingetragen und führt den Zusatz e.V.
- Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 2 ZWECK DES VEREINS
Der Verein verfolgt folgende gemeinnützige Zwecke gemäß §52 AO:
- Die Förderung von Kunst und Kultur.
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:- die Vermittlung und Erhaltung von historischen Handwerkstechniken und traditionellen Fertigungsverfahren
- die Bereitstellung von Räumlichkeiten und Materialien für Kunstschaffende
- Die Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsbildung.
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:- die Vermittlung von handwerklichen Fertigkeiten und
- die Vermittlung von neueren Fertigungstechnologien.
- Schulung in der Verwendung von Werkzeugen und Maschinen
- Die Förderung des Umweltschutzes, einschließlich des Klimaschutzes.
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:- Direktes Materialrecycling in der Werkstatt
- Kooperation mit Organisationen bzw. Initiativen aus dem Bereich Umweltschutz
- Die Förderung der Hilfe für politisch, rassistisch oder religiös Verfolgte, für Flüchtlinge, Vertriebene und der Hilfe für Menschen, die auf Grund ihrer geschlechtlichen Identität bzw. Orientierung diskriminiert werden.
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:- Verwirklichung von Angeboten, die auf entsprechende Gruppen zugeschnitten sind. Beispielsweise die direkte Ansprache von geflüchteten Personen mit dem Angebot handwerklicher Freizeitaktivitäten zu Integrations- und Austauschzwecken.
-
- oder Workshops für FLINTA*-Personen mit dem Ziel der Eigenermächtigung im männlich dominierten Heim-Handwerk.
- Kooperation mit Intitativen aus der Flüchtlingshilfe
§ 3 SELBSTLOSIGKEIT
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (§ 52 AO).
- Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
- Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
- Sollen ordentliche Mitglieder des Vereins oder Mitglieder der Organe des Vereins für die Ausübung genau zu definierender Tätigkeiten angestellt oder ihre Tätigkeit in anderer Form entlohnt bekommen, ist hierfür ein Abschluss eines schriftlichen Vertrages erforderlich.
§ 4 MITGLIEDSCHAFT
- Natürliche Personen können Mitglieder werden.
- Der Vorstand entscheidet auf Antrag in Textform des Antragstellers über die Aufnahme. Der Vorstand entscheidet nach freiem Ermessen. Der Beschluss wird dem Antragsteller in Textform mitgeteilt. Der Beitritt Jugendlicher bis zur Volljährigkeit bedarf der schriftlichen Zustimmung der Eltern oder der gesetzlichen Vertretung. Die Mitgliedschaft beginnt mit der Zustellung der Aufnahmebestätigung durch den Vorstand bzw. zum darin genannten Eintrittsdatum.
- Die Mitgliedschaft dauert mindestens ein Quartal eines Jahres, danach verlängert sie sich jeweils um ein Quartal eines Jahres.
- Die Mitgliedschaft endet:
- mit dem Tod;
- nach Kündigung eines Mitgliedes gegenüber dem Vorstand; die Kündigung muss mindestens 14 Tage vor Ablauf des Mitgliedzeitraumes eingegangen sein, die Beitragspflicht für das laufende Quartal bleibt hiervon unberührt; die Kündigung muss in Textform erfolgen.
- durch Ausschluss.
§ 5 FÖRDERMITGLIEDER
- Die Mitgliedschaft kann auch eine Fördermitgliedschaft sein. Fördermitglieder haben kein Stimmrecht auf Mitgliederversammlungen. Die Fördermitgliedschaft kann bereits beim Eintritt in den Verein gewählt werden. Jedes Mitglied kann außerdem jederzeit durch Antrag in Textform an den Vorstand zwischen Fördermitgliedschaft und normaler Mitgliedschaft wechseln. Ein Wechsel wird jeweils mit Zugang des Antrages an den Vorstand gültig. Juristische Personen können Fördermitglied werden.
§ 6 AUSSCHLUSS EINES MITGLIEDS
- Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden, wenn es das Ansehen des Vereins schädigt, es seine Mitgliedsbeiträge nicht entrichtet oder ein sonstiger wichtiger Grund vorliegt. Der Vorstand muss dem auszuschließenden Mitglied den Beschluss in Textform unter Angabe von Gründen mitteilen und ihm auf Verlangen eine Anhörung gewähren.
- Gegen den Beschluss des Vorstandes ist die Anrufung der Mitgliederversammlung zulässig. Bis zum Beschluss der Mitgliederversammlung ruht die Mitgliedschaft.
§ 7 MITGLIEDSBEITRÄGE
- Mitglieder entrichten Beiträge nach Maßgabe der jeweils aktuellen Beitragsordnung.
§ 8 FINANZIERUNG
- Der Verein finanziert die Durchführung seiner Aufgaben durch Mitgliedsbeiträge, Spenden, Fördermittel und Zuwendungen.
§ 9 ORGANE
- Die Organe der Welcome Werkstatt sind die Mitgliederversammlung, der Vorstand und der Beirat.
§ 10 MITGLIEDERVERSAMMLUNG
Aufgaben der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung:
- entscheidet über die Grundsätze der Vereinsarbeit
- wählt und kontrolliert den Vorstand
- fasst Beschlüsse über die Auflösung des Vereins
- wählt die Kassenprüfenden
- entscheidet über die Jahresabschlussrechnung des Vorstandes und dessen Entlastung und
- fasst Beschlüsse über die Änderungen der Beitragsordnung
Verfahren der Mitgliederversammlung
-
Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal pro Kalenderjahr statt.
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Eine außerordentliche Mitgliederversammlung wird auf Beschluss des Vorstandes oder auf Verlangen eines Zehntels der Mitglieder des Vereins in Textform unter Angabe des Zweckes und der Gründe durchgeführt werden.
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Dem Vorstand obliegt die Einberufung der Mitgliederversammlung.
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Der Vorstand entscheidet über die Form der Mitgliederversammlung (vor Ort, digital oder hybrid).
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Die Einladung zur Mitgliederversammlung ist den Mitgliedern in Textform unter Angabe von Ort, Veranstaltungsform, Zeit und Tagesordnung mindestens vier Wochen,
bei außerordentlichen Mitgliederversammlungen mindestens zwei Wochen vorher zu übersenden. -
Anträge können von jedem Mitglied eingebracht werden. Sie müssen eine Woche vor der Versammlung dem Vorstand in Textform
vorliegen. Der Vorstand leitet etwaige Anträge spätestens sechs Tage vor der Mitgliederversammlung an die Mitglieder in Textform weiter. -
Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde.
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Sie wird schriftlich protokolliert. Das Protokoll ist von der Versammlungsleitung und der Schriftführung zu unterzeichnen.
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Sie trifft Mehrheitsentscheidungen mit einfacher Mehrheit.
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Zu einem Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen erforderlich.
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Zur Änderung des Zweckes des Vereins ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen erforderlich.
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Eine Übertragung des Stimmrechts auf ein anderes Mitglied ist möglich, wenn die Stimmübertragung zumindest in Textform nachgewiesen wird. Ein Mitglied kann maximal das Stimmrecht von einem weiteren Mitglied übertragen bekommen.
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Auf Antrag eines Mitgliedes ist eine Abstimmung oder Wahl geheim durchzuführen.
§ 11 KASSENPRÜFUNG
- Die Mitgliederversammlung wählt für das laufende Geschäftsjahr einen Kassenprüfenden und eine Vertretung, die nicht Mitglied des Vorstands oder Beitrat sein dürfen.
- Die Wiederwahl ist zulässig.
- Die Kassenprüfenden prüfen einmal jährlich die gesamte Vereinskasse mit allen Konten, Buchungsunterlagen und Belegen und erstatten der Mitgliederversammlung darüber einen Bericht. Die Kassenprüfenden sind jederzeit zur umfassenden Prüfung aller Kassen und aller Unterlagen in sachlicher und rechnerischer Hinsicht berechtigt.
§ 12 VORSTAND
- Der Vorstand:
- führt die Geschäfte des Vereins, organisiert seine Aufgabenverteilung und fasst die erforderlichen Beschlüsse und
- führt Aufzeichnungen über Ausgaben und Einnahmen des Vereins und stellt Spendenbescheinigungen aus.
- Die Mitglieder des Vorstandes sind jeweils einzelvertretungsberechtigt.
- Der Vorstand besteht aus entweder drei oder fünf Personen.
- Der Vorstand wird auf ein Jahr gewählt, eine Wiederwahl ist möglich.
- Die Amtszeit des Vorstands beginnt mit der Wahl in der Mitgliederversammlung.
- Nach Ende der regulären Amtszeit bleibt der Vorstand bis zur nächsten Wahl kommissarisch im Amt.
- Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus dem Vorstand aus (z.B. Kündigung der Vereinsmitgliedschaft oder Rücktritt aus dem Vorstand) beauftragen die verbleibenden Vorstandsmitglieder ein Mitglied mit der Wahrnehmung dieser Aufgabe bis zur nächsten Mitgliederversammlung.
- Der Vorstand kann beschließen, Mitgliedern (inklusive Vorstands- und Beiratsmitgliedern) eine angemessene Aufwandsentschädigung für geleistete Tätigkeiten zu bezahlen, sofern dies die finanziellen Rahmenbedingungen des Vereins erlauben. Der Vorstand informiert die Mitgliederversammlung über geleistete Aufwandsentschädigungen des letzten Geschäftsjahres.
- Zu Sitzungen des Vorstandes ist eine Woche vorher in Textform zu laden. Mit dem Einverständnis aller Mitglieder des Vorstandes kann diese Frist verkürzt werden oder ganz entfallen.
- Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die absolute Mehrheit der Vorstandsmitglieder anwesend ist.
- Beschlüsse im Vorstand werden mit einfacher Mehrheit gefasst.
- Beschlüsse des Vorstandes sind zu protokollieren.
§ 13 BEIRAT
- Der Beirat unterstützt den Vorstand in seinen organisatorischen Tätigkeiten bei der alltäglichen Vereinsarbeit und berät den Vorstand bei der Weiterentwicklung des Vereins.
- Der Beirat besteht aus Vereinsmitgliedern, die sich freiwillig für dieses Amt zur Verfügung stellen, und anschließend vom Vorstand berufen werden. Die Zurverfügungstellung sowie die Berufung können beidseitig widerrufen werden.
§ 14 AUFLÖSUNG
- Zur Auflösung des Vereins bedarf es der Dreiviertelmehrheit der an der Mitgliederversammlung teilnehmenden Mitglieder.
- Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder an eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung der Wissenschaft und Forschung.
- Die Mitgliederversammlung, die eine Auflösung des Vereins beschließt, hat darüber abzustimmen welche gemeinnützige Körperschaft ausgewählt wird.
§ 15 SONSTIGES
- Beschlüsse, durch die eine für steuerliche Vergünstigungen wesentliche Satzungsbestimmung geändert, ergänzt, in die Satzung eingefügt oder aufgehoben werden sowie die Auflösung des Vereins, die Überführung in eine andere Körperschaft oder die Übertragung des Vereinsvermögens als Ganzes sind der zuständigen Finanzbehörde durch den Vorstand unverzüglich mitzuteilen.
- Vor Verteilung oder Übertragung des Vereinsvermögens ist die Unbedenklichkeitserklärung des zuständigen Finanzamtes einzuholen.
Fassung vom 15.02.2026